Satzung
Verein der Gemeindebürger Ostiem
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Verein der Gemeindebürger Ostiem“.
Er hat seinen Sitz in der Stadt Schortens
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen und das Wohl der Bürger
der Stadt zu fördern.
Dieses soll durch Besprechungen innerhalb des Vereins, Anträge an den
Stadtrat oder die Verwaltungsbehörden, sowie Anregung von
gemeinnützigen Verbesserungen erreicht werden.
Zur Förderung des Vereinslebens werden gesellige Veranstaltungen
durchgeführt.
Parteipolitische Debatten dürfen weder geführt noch geduldet werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Schortens mit Vollendung des
18.Lebensjahres werden.
Als neue Mitglieder gelten die Ehegatten verstorbener Mitglieder, falls
sie den Wunsch dazu äußern.
Neben der Einzelmitgliedschaft ist auch eine gemeinsame Mitgliedschaft
für Eheleute/Partner möglich.
Der Beitrag für die gemeinsame Mitgliedschaft ist begünstigt gegenüber
dem Beitrag einer Einzelmitgliedschaft und wird im § 5 geregelt.
Die Sterbebeihilfeberechtigung gem. § 10 dieser Satzung wird durch
einen Beitritt des Ehegatten/Partners nicht erweitert.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.
Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
- Zahlungsrückstand trotz Mahnung
- wegen eines schweren Vergehens gegen die Interessen des Vereins
- einem Verstoß gegen die Satzung
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über einen Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
Mit dem Ausschluss entfallen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.
Gegen den Ausschluss steht Beschwerde, gerichtet an die nächste
Versammlung, frei.
§ 5 Beiträge
Die Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung (JHV) festgesetzt.
Für eine gemeinsame Mitgliedschaft (siehe § 3) ist das 1,5-fache einer
Einzelmitgliedschaft fällig.
Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Mehrheit.
Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge ist eine Einzugsermächtigung
zu erteilen.
In Ausnahmefällen kann eine Hauskassierung durchgeführt werden.
§ 6 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Die Jahreshauptversammlung (JHV)
- Die Mitgliederversammlungen
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- eine/n ersten und zweiten Vorsitzende(n)
- eine/n ersten und zweiten Schriftführer/in
- eine/n ersten und zweiten Kassenwart/in
(2) Die Funktionen des zweiten Vorsitzenden bzw. des Schriftführers
können in Personalunion von anderen Mitgliedern des Vorstands
wahrgenommen werden.
(3) Des Weiteren sind Bezirksbeauftragte zur Betreuung der Mitglieder
zu wählen. Die Bezirksbeauftragten bilden in Personalunion einen
Festausschuss und gehören zum erweiterten Vorstand.
(4) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
(5) Der gesamte Vorstand hat für die Aufrechterhaltung der Satzung, der
Umsetzung und Einhaltung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste(n)
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Kassenführers sind im
Rhythmus der Vorstandswahlen zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer können auf Antrag der Versammlung erneut
gewählt werden.
(8) Bei etwaigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist für die Neuwahl
eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
(9) Der Schriftführer führt das Protokoll.
Er/sie hat das Protokollbuch in der Versammlung vorzulegen.
Aufgesetzte Schriftstücke sind vom ersten Vorsitzenden zu
unterschreiben.
(10) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen.
Er ist verpflichtet, sämtliche Ein- und Auszahlungen zu buchen und
die Belege aufzubewahren.
Auszahlungen sind jedoch nur auf Anweisung des Vorsitzenden zu leisten,
welcher vorher die Belege zu prüfen und abzuzeichnen hat.
In der JHV berichtet der Kassenführer über den Vermögensstatus und
legt einen Wirtschaftsplan vor.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben vor der JHV die Geschäftsvorfälle beim
Kassenführer zu prüfen und in JHV darüber einen Bericht vorzutragen.
Bei Kassenprüfungen muss der 2. Kassenwart/in zugegen sein.
§ 9 Versammlungen
Die Versammlungstermine des laufenden Jahres werden vom erweiterten
Vorstand in einer Klausurtagung erarbeitet und in der JHV den Mitgliedern
vorgestellt.
Eventuelle Änderungen können vorgeschlagen werden.
Der Beschluss über die Jahresplanung ist dem Protokoll beizufügen.
Bei besonderen Angelegenheiten, sowie auf Antrag von zweidrittel der
Mitglieder in einer Versammlung, kann jederzeit eine außerordentliche
Versammlung einberufen werden.
Sämtliche Versammlungen sind beschlussfähig.
§ 10 Sterbebeihilfe
Der Verein zahlt an Berechtigte eine Sterbebeihilfe. Sie wird von der
Vereinskasse getragen.
Einen Anspruch auf Sterbebeihilfe haben alle Mitglieder, die bis zum
30. Juni 1981 dem Verein beigetreten sind.
Die Sterbebeihilfe beträgt 95.00 Euro.
Bei Naturkatastrophen und Epidemien entfällt die Sterbebeihilfe.
§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen oder Hinzufügungen vorstehender Satzung können
nur auf Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw. auf einer
außerordentlichen Versammlung erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn alle Mitglieder
zu einer Auflösungsversammlung eingeladen wurden.
Eine Auflösung wird nur wirksam, wenn diese von zweidrittel der
anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.
Ein etwaiges Vereinsvermögen ist unter den Mitgliedern prozentual
aufzuteilen. Mit dem Auflösungsbeschluss entfallen alle Ansprüche
(z. B. Sterbebeihilfe) gegen den Verein.
Vorstehende Satzung tritt sofort in Kraft.
Die Satzungsänderung wurde auf der JHV 2020 am 13.01.2020
einstimmig beschlossen.
Schortens, den 13. Januar 2020
Der Vorstand
Richard Janßen, erster Vorsitzender + Schriftführer
Gerold Rickerts, erster Kassenwart + zweiter Vorsitzender